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GENERELLES zum Thema Scheidung

Vier Wege zur Ehescheidung

Wann ein Antrag auf Scheidung gestellt werden kann, ist davon abhängig, wie lange die Ehegatten getrennt leben und ob nur einer der Ehegatten oder beide die Ehescheidung möchten. Grundsätzlich sind die nachfolgenden vier Fälle zu unterscheiden:

 

Härtefallscheidung

Trennung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres
Die Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ist sehr selten und wird nur dann ausnahmsweise ausgesprochen, wenn besondere Gründe in der Person oder aber dem Verhalten eines Ehegatten gegeben sind, die die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten unzumutbar machen. Grund für eine solche Scheidung kann zum Beispiel die Gewaltanwendung eines Ehegatten gegenüber dem anderen sein.

Streitige Scheidung

nach 1 Jahr Trennung
Bei einer streitigen Scheidung stellt einer der Ehegatten den Scheidungsantrag; der andere Ehegatte möchte jedoch nicht geschieden werden. Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht muss beweisen, dass er bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und das Familiengericht davon überzeugen, dass die Ehe zerrüttet ist und er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder aufnehmen möchte.

Einverständliche Scheidung

nach 1 Jahr Trennung
Eine einverständliche Scheidung nach Ablauf des ersten Trennungsjahres ist der Regelfall. Dabei ist entscheidend, dass die Ehegatten zumindest seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder aber einer der Ehegatten dem Scheidungsantrag zustimmt. In diesen Fällen ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet ist.

Scheidung

nach 3 Jahren Trennung
Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe in jedem Fall gescheitert ist (sog. unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung). Die Gründe für das Scheitern der Ehe spielen keine Rolle mehr. Es muss also nur nachgewiesen werden, dass die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben. Das Familiengericht muss die Ehescheidung dann aussprechen.
Kurz im Überblick

Sechs Schritte bis zur Scheidung

Eine Scheidung ist nicht mehr und nicht weniger als das behördliche Auflösen einer vor den Standesbeamten geschlossenen Ehe oder Partnerschaft. Dabei geht es seit Beginn der 70er Jahre nicht länger um die Schuldfrage, sondern nur noch um einen angemessenen Interessen- und Versorgungsausgleich.

Schritt 01

Die Scheidung beginnt mit Einreichung des Scheidungsantrags. Hierfür besteht Anwaltszwang. Im Scheidungsantrag ist darzulegen, dass die Ehe gescheitert ist. Und das Datum der Trennung ist festzuhalten.

Schritt 02

Das Familiengericht am Amtsgericht prüft den Antrag und stellt ihn dem anderen Ehegatten zu.

Schritt 03

Der Ehegatte kann zustimmen oder ablehnen. Wenn er ablehnt, kann die Scheidung dennoch nach einem Jahr Trennungszeit durchgeführt werden. Das Gericht prüft in diesem Fall, ob die Ehe zerrüttet ist. Ist dies der Fall, wird die Ehe trotz Ablehnung durch den Ehegatten geschieden. Es wird dann eine streitige Scheidung durchgeführt. Stimmt der Ehegatte zu, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung.

Schritt 04

Beide Ehegatten werden vom Gericht aufgefordert, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Hierbei geht es um die Aufteilung der Rentenanwartschaften der Ehegatten. Denkbar ist auch eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung, die Umgangs- und Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich und die Verteilung von Rentenansprüchen regeln kann. Diese muss vor einem Notar geschlossen werden. Können Unterhalt oder Zugewinn nicht einvernehmlich geklärt werde, muss von dem begehrenden Ehegatten ein Antrag bei Gericht eingereicht werden. Automatisch passiert das sonst nicht.

Schritt 05

Liegen die Auskünfte zum Versorgungsausgleich bei Gericht vor, legt das Gericht einen Scheidungstermin fest.

Schritt 06

Die Dauer eines Scheidungstermins hängt davon ab, welche Punkte zu regeln sind. Können in dem Termin alle Fragen geklärt werden wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Die Ehescheidung ist aber erst rechtskräftig, wenn beide Eheleute durch ihre Anwälte einen Rechtsmittelverzicht erklären.