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LEXIKON

Das Scheidungs-ABC

Eine Scheidung ist selten einfach, oft komplex, ab und an auch kompliziert. Wer sich zum ersten Mal scheiden lässt, hat viele Fragen. Deshalb ist es umso wichtiger, sich als Betroffene oder Betroffener frühzeitig in das breite Thema Scheidung einzuarbeiten. Wir bieten Ihnen gerne ein umfassendes ABC, ein Glossar rund um die Themen Trennung, Scheidung, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgangsrecht.

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A

Wenn man sich entschlossen hat, einen Scheidungsantrag zu stellen, sollte der erste Weg zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht führen. Eine Erstberatung kostet maximal 249,90 Euro.

Die Anwaltsgebühren richten sich nach Streitwert und Aufwand. Man kann aber auch eine Vergütungsvereinbarung aushandeln.

Vor den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Im Fall einer unstreitigen Scheidung wid lediglich ein Anwalt benötigt, der den Scheidungsantrag einreicht. Die andere Partei muss dem nur zustimmen.

D

Sie gibt die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt an und wird bei der Bemessung des Kindesunterhalts zugrunde gelegt. Sie orientiert sich am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter der Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962, sie wird vom OLG der NRW-Hauptstadt jährlich angepasst. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

E

Beim Ehegattenunterhalt sind folgende Arten zu unterscheiden:

  1. Während der intakten Ehe hat möglicherweise einer der Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser Unterhalt wird in der Regel „wenn überhaupt“ durch die Zahlung von Haushaltsgeld, Taschengeld oder durch Naturalleistungen wie Wohnung, Verpflegung etc. gewährt.
  2. Nach der Trennung bis zur Scheidung besteht unter Umständen Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Der Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der andere Ehegatte nachweisbar erstmals zur Auskunft über sein Einkommen oder zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist, welches Einkommen beiden Ehegatten für die ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung standen und ob der unterhaltsverlangende Ehegatte selbst ein eigenes Einkommen hat. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ehegatten sich die Trennung möglicherweise noch einmal überlegen und wieder zueinander finden, besteht während der Trennungszeit ein erhöhter Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Der unterhaltsbegehrende Ehegatte „soll so gestellt werden, wie er während der Ehe gestellt war“. Für den nichterwerbstätigen Ehegatten besteht während des ersten Trennungsjahres keine Verpflichtung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit Ablauf des Trennungsjahres besteht jedoch dann eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit sofern nicht Kindesbetreuung, Krankheit oder aber Alter entgegenstehen.
  3. Nach Wirksamwerden der Scheidung besteht teilweise ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Während die Ehe früher eine so genannte „Lebensstandardgarantie“ bot, wird nunmehr stark auf die Eigenständigkeit jedes Ehegatten abgestellt. Es bedarf nunmehr einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung aus welchem Grunde nachehelicher Unterhalt begehrt wird. Die Berechnung des Unterhalts ist so komplex, dass hierfür grundsätzlich ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte.

Für die Bestimmung des Unterhalts ist das eheprägende Einkommen relevant; es beschreibt im weitesten Sinne den Lebensstil, den das Paar zum Zeitpunkt der Scheidung erreicht hat.

Wenn das Gericht dem einen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung für die Zeit des Getrenntlebens zuweist bedeutet dies, dass der andere Ehegatte die Wohnung räumen muss.

Die kleinteilige und vollständige Ermittlung aller Einkünfte eines Ehepaares – sind neben dem Vermögen – die wichtigste Grundlage für die Bestimmung von Unterhalt und Vermögensverteilung nach einer Scheidung.

Der Gesetzgeber belohnt, wenn Ehepartner auch nach der Scheidung arbeiten geht. Das Erwerbseinkommen wird dann nicht vollständig zur Aufteilung herangezogen.

G

Im Verlauf einer Trennung kommt es gelegentlich vor, dass ein Ehegatte gegenüber dem anderen oder den gemeinsamen Kindern gewalttätig oder aggressiv wird. Zum Schutz des misshandelten Ehegatten sowie der Kinder wurde im Jahre 2002 das Gewaltschutzgesetz eingeführt. Dadurch kann dem misshandelten Ehegatten sowie den Kindern die gemeinschaftliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit weiterer Schutzmaßnahmen, wie z.B. ein Näherungsverbot oder aber eine Kontaktsperre verhängen zu lassen.

K

Beim Kindesunterhalt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um minderjährige oder aber volljährige Kinder handelt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, da diese sich nicht selbst unterhalten können. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten “Düsseldorfer Tabelle”. In der Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten in Deutschland beachtet wird, ist die Höhe des Kindesunterhalts nach Alter des Kindes und Höhe des Einkommens des zahlenden Elternteils festgelegt. Grundsätzlich muss nur derjenige Elternteil Barunterhalt zahlen, der das Kind nicht betreut und versorgt.

Auch für den Fall, dass ein Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlt, aber die Höhe des Unterhalts nicht durch Beschluss, Jugendamtsurkunde oder notarielle Vereinbarung (Unterhaltstitel) festgelegt worden ist, kann der betreuende Elternteil vom zahlenden Elternteil die Schaffung eines Unterhaltstitels fordern. Sollte der zahlende Elternteil die Zahlungen von Kindesunterhalt aussetzen oder aber mindern, so kann mit diesem Vollstreckungstitel sofort zum Beispiel das Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob die Kinder noch zur Schule gehen oder aber aus einem anderen Grund weiterhin von den Eltern abhängig sind oder bereits selbst eine eigene Lebensstellung entwickelt haben. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob die volljährigen Kinder noch zu Hause wohnen oder selbst einen eigenen Hausstand haben.

Grundsätzlich ist es bei Volljährigen so, dass beide Elternteile, egal bei wem das Kind wohnt oder lebt, barunterhaltspflichtig sind. Der Unterhaltsanspruch wird entsprechend der Einkommensverhältnisse der Elternteile aufgeteilt.

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus den Positionen Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten ist der Gesamtverfahrenswert, der sich aus den Einzelstreitwerten für Scheidung, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinn zusammensetzt.

Die Gerichtskosten bestimmen sich ebenso wie die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert.

S

Ein Scheidungsantrag ist der Startpunkt jeder Scheidung. Er ist schriftlich bei Gericht zu stellen und muss von einem zugelassenen Anwalt unterschrieben sein. Der Antragsschrift sind die Heiratsurkunde als Nachweis einer bestehenden Ehe sowie die Geburtsurkunden etwaiger gemeinsamer minderjähriger Kinder beizufügen.

Mit der Heirat treten automatisch gewisse Rechtswirkungen ein. So entsteht mit der Heirat der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für den Fall, dass sich das Vermögen des einen Ehegatten während der Ehe mehr erhöht hat, als dasjenige des anderen Ehegatten, muss er im Falle einer Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zahlen. Das Vermögen des bessergestellten Ehegatten kann sich dadurch erheblich vermindern. Sowohl der Zugewinnausgleich wie auch der Ausschluss bzw. Verzicht des Versorgungsausgleichs oder aber der nacheheliche Unterhalt können noch vor Durchführung des Scheidungsverfahrens notariell geregelt werde. Regelungen über die Folgen einer Ehescheidung nennt man Scheidungsfolgenvereinbarung. Voraussetzung für eine solche Regelung ist jedoch, dass bei den Parteien Einvernehmen über die zu regelnden Einzelheiten besteht.

Die zentrale Frage bei der Berechnung des Selbstbehalts lautet: Wieviel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten? Denn § 1603 Abs. 1 BGB regelt, dass keine Unterhaltspflicht besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete dadurch selbst bedürftig wird. Es geht also um den Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen vom Lohn bleiben muss, nachdem Unterhalt für Ex-Partner und Kinder gezahlt sind.

Die meisten Kinder verarbeiten die Trennung ihrer Eltern umso leichter, je besser der Kontakt zu beiden Elternteilen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Scheidung hinaus besteht.

Bei nicht verheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht bislang nur der Mutter zu, sofern die Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des nichtehelichen Vaters beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen.

Das Sorgerecht besteht aus der Personensorge, der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretung. Die Personensorge garantiert, dass das Kind gewaltfrei und behütet aufwächst. Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung der finanziellen Interessen, die gesetzliche Vertretung erklärt sich selbst.

Das Sorgerecht, welches die komplette Betreuung und Vertretung des Kindes beinhaltet, kann dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn das Kindeswohl durch den anderen gefährdet ist. Es kommt auch vor, dass einzelne Teilbereiche des Sorgerechts übertragen werden, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesen Fällen bleibt zwar das gemeinsame Sorgerecht bestehen, sodass beide Eltern weiterhin für das gemeinsame Kind verantwortlich sind.

Können sich die Eltern allerdings nicht dahingehend verständigen wo das Kind leben soll, so kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, sodass letztendlich das Gericht entscheidet wo das Kind leben wird.

Der Streitwert dient dem Gericht und den Anwälten zur Ermittlung ihrer Gebühren und Kostennoten. Wichtig dabei: Je höher Vermögen und Einkommen, desto höher fallen die Gesamtkosten einer Scheidung aus.

Bei nicht verheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht bislang nur der Mutter zu, sofern die Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des nichtehelichen Vaters beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen.

Das Sorgerecht besteht aus der Personensorge, der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretung. Die Personensorge garantiert, dass das Kind gewaltfrei und behütet aufwächst. Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung der finanziellen Interessen, die gesetzliche Vertretung erklärt sich selbst.

Das Sorgerecht, welches die komplette Betreuung und Vertretung des Kindes beinhaltet, kann dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn das Kindeswohl durch den anderen gefährdet ist. Es kommt auch vor, dass einzelne Teilbereiche des Sorgerechts übertragen werden, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesen Fällen bleibt zwar das gemeinsame Sorgerecht bestehen, sodass beide Eltern weiterhin für das gemeinsame Kind verantwortlich sind.

Können sich die Eltern allerdings nicht dahingehend verständigen wo das Kind leben soll, so kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, sodass letztendlich das Gericht entscheidet wo das Kind leben wird.

T

Voraussetzung einer Scheidung ist, dass die Eheleute grundsätzlich mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Getrennt leben bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Lebensgemeinschaft mehr bestehen darf und mindestens ein Ehepartner die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Wichtig ist also, dass die Ehepartner von „Tisch und Bett“ getrennt sind. Die Ehegatten müssen getrennt wirtschaften, in getrennten Zimmern schlafen, getrennt essen, getrennt einkaufen und jeder für sich die Wäsche waschen. Zudem muss jeder Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung einige Räume zur alleinigen Benutzung haben. Bei den gemeinschaftlich genutzten Räumen muss es eine zeitliche Aufteilung geben, wann welcher Ehepartner die gemeinschaftlichen Räume nutzen darf.

Ein Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt steht dem Ehegatten zu, der sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann, also unterhaltsbedürftig ist. Und der andere Ehegatte muss leistungsfähig sein, also Mittel zur Verfügung haben, die höher als der eigene Lebensbedarf sind.

U

Damit das Kind den Kontakt zu einem Elternteil nicht verlieren, sollte zwischen den Eltern eine klare Regelung getroffen werden, zu welchen Zeiten und wie lange sich das Kind beim anderen Elternteil aufhalten darf. Sollten die Elternteile hier untereinander keine Schwierigkeiten haben können selbstverständlich Umgangskontakte frei zwischen den Eltern vereinbart werden, ohne dass ein Dritter Vorgaben macht.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass bei Schwierigkeiten mit dem Umgangsrecht schnellstmöglich etwas veranlasst wird, da eine längere Aussetzung des Umgangsrechtes erhebliche Auswirkungen auf die emotionale Bindung zum nicht betreuenden Elternteil haben kann.

Mit einer Scheidung fällt auch die bisherige ökonomische Basis des Zusammenlebens weg. Deshalb hat der Partner mit dem niedrigeren Einkommen oft Anspruch auf Unterhalt. So soll dem Partner ein Lebensstandard ermöglicht werden, der dem der Ehe gleicht.

V

Grundsätzlich errechnet sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem sogenannten Verfahrenswert, wobei es meist im ersten Beratungsgespräch noch nicht möglich ist, eine exakte Kalkulation vorzunehmen. Es kann auch ein Honorar auf Stundenbasis vereinbart werden. Erst wenn alle regelungsbedürftigen Punkte erfasst und analysiert worden sind, lässt sich auch der Umfang anwaltlicher Tätigkeit übersehen und eine Kostenkalkulation aufstellen.

Im Falle, dass es Mandanten finanziell nicht möglich ist, die Kosten zu tragen, gibt es die Möglichkeit Bratungshilfe oder aber Verfahrenskostenhilfe beim Gericht zu beantragen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie Auskunft über Ihre Einkünfte erteilen und diese auch belegen. Ein entsprechendes Formular ist beim Rechtsanwalt erhältlich.

Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten verglichen und gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Dem Versorgungsausgleich liegt die Idee zugrunde, dass ein Ehegatte im Laufe der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung zumindest zeitweise gehindert ist, eine eigene Rentenanwartschaft aufzubauen.

Für die Zeit, in der sich ein Ehegatte um die Ehe und Familie gekümmert hat, soll dieser bezüglich der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge nicht schlechter gestellt werden als der Ehegatte, der seine ganze Zeit durch seine Berufstätigkeit der Sicherung der Altersvorsorge widmen konnte. Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen haben oder darauf verzichten, wird mit dem Scheidungsantrag von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt: Das Familiengericht ermittelt mit Hilfe der Auskünfte der Versicherungsträger die Rentenansprüche beider Ehegatten. Zuvor ist es erforderlich, einen entsprechenden Fragebogen auszufüllen. Die jeweilige Rentenversicherung der Ehegatten berechnet welche Rentenanwartschaften der Ehegatte in der Ehezeit erworben hat. Das Gericht ermittelt die Werte der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und teilt diese jeweils hälftig, sodass kein Ungleichgewicht der Versorgungsanwartschaften der Eheleute entsteht.

Nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens muss keine Zahlung geleistet werden. Vielmehr werden von dem Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. Bei Eintritt des Rentenalters oder des Rentenfalls erhöht sich die Rente beim ausgleichsberechtigten Ehegatten, während die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten um die übertragenen Rentenanwartschaften vermindert ist.

Z

Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Wird der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute durch Scheidung beendet, so erfolgt auf Antrag eines Ehegatten ein genau zu berechnender Zugewinnausgleich. Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs für sein eigenes Vermögen erzielt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte dessen verlangen, was dieser mehr an Vermögen hinzugewonnen hat. Die Berechnung des Zugewinnausgleiches kann sehr kompliziert sein, insbesondere dann, wenn z.B. ein Ehegatte während der Ehe Immobilien im Wege der Schenkung, oder durch Erbschaft hinzuerworben hat.

Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Luxusgüter oder auch ein Unternehmen/Gewerbe handeln. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Einen Zugewinnausgleich führt das Gericht – anders als bei dem Versorgungsausgleich – nur auf Antrag durch, die Eheleute können ihn auch vertraglich und notariell unter sich regeln.