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Fragen und Antworten
zum Thema Scheidung

Wer sich mit dem Gedanken trägt, dass eine Scheidung besser sei als die Fortsetzung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, hat am Anfang viele Fragen. Je tiefer man in das Thema einsteigt, desto mehr Fragen tun sich auf. Gerne versuchen wir, die wichtigsten Fragen in aller gebotenen Kürze zu beantworten. Oft ist das Leben jedoch vielfältiger als es hier gespiegelt werden kann.

Neben der großen Leere, die dadurch entsteht, dass die Kinder aus dem Haus und damit gemeinsame Projekte erledigt sind, können auch ein neuer Partner oder eine neue Partnerin, Gewalt in der Ehe oder aber Alkohol Gründe für eine Scheidung sein.

Im Jahr 2019 wurden knapp 150.000 Ehen geschieden.

Zurzeit endet gut ein Drittel aller Ehen vorzeitig durch Scheidung, oder jede Dritte

1960 wurde gerade einmal jede zehnte Ehe geschieden. In den 80er und 90er Jahren waren es schon einmal um die 30 Prozent. Im Jahr 2005 erreichte die Scheidungsquote in Deutschland mit knapp 52 Prozent ihr bisheriges Allzeithoch. Die jüngsten Zahlen pendeln so um 33 Prozent.

Die sogenannte „verflixte siebte Jahr“ ist eine Erfindung der Filmindustrie. Bei uns in Deutschland ist die durchschnittliche Dauer eine Ehe bis zu Scheidung seit Jahren stabil: zwischen 14 und 15 Jahren. Das verflixte ist also in diesem Fall das 15 Jahr einer Ehe.

Die sogenannte „verflixte siebte Jahr“ ist eine Erfindung der Filmindustrie. Bei uns in Deutschland ist die durchschnittliche Dauer eine Ehe bis zu Scheidung seit Jahren stabil: zwischen 14 und 15 Jahren. Das verflixte ist also in diesem Fall das 15 Jahr einer Ehe.

Nach sechs Jahren Ehedauer ist die Zahl der Scheidungen mit knapp 8.000 besonders hoch. Rund 1.000 werden bereits vor Ablauf des zweiten Jahres geschieden.

Nur knapp ein Fünftel aller Scheidungen fällt in den Bereich der langjährigen Ehen, also jener, die 25 Jahre oder länger bereits angedauert haben.

Die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nach Verfahrenswert. Sind die Streitwerte hoch, erhöhen sich die Kosten. Die Streitwerte sind sehr unterschiedlich, weshalb es keine seriösen Richtwerte für die Kosten einer Scheidung gibt.

Wer sich eine Scheidung nicht leisten kann, kann durch den Anwalt mit Einreichung des Scheidungsantrages Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen. Verbessern oder verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse in den folgenden vier Jahren, kann das Gericht die VKH zurückfordern oder aber die Ratenhöhe verändern. Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten des Antrages und die finanzielle Bedürftigkeit. Das Gericht entscheidet, ob gegebenenfalls Raten zu zahlen sind.

Die Gerichtskosten vorschießen muss, wer den Scheidungsantrag stellt. Nach der Scheidung werden die Verfahrenskosten in der Regel geteilt, sodass der Antragsteller seine Hälfte zurückerhält. Jeder Partner zahlt seinen Rechtsanwalt selbst.

Eine Online-Scheidung gibt es nicht, mit dem Begriff werben nur einige Anwälte. Die müssen aber den gleichen Aufwand treiben und am Ende vor dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes erscheinen. Nur dort kann Ihre Ehe geschieden werden. Deshalb kann eine vermeintliche „Online-Scheidung“ auch nicht billiger sein, da die Gebühren gesetzlich geregelt sind.

Nein, denn vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Ein Anwalt muss den Scheidungsantrag einreichen. Wenn durch das Gericht nur die Scheidung ausgesprochen werden soll, muss der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten sein.

Wenn Folgesachen, wie Unterhalt oder Zugewinn vom Gericht entschieden werden sollen, müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten werden. Sonst nicht.

Das ist von vielen Faktoren abhängig, je nachdem, was es zu klären gibt.

Das spielt seit 1977 keine Rolle mehr. Damals wurde das zuvor gültige Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst. Seither begründet allein das Scheitern einer Ehe den Rechtsanspruch auf Scheidung.

Nein, der- oder diejenige, der/die die Scheidung einreichen will, braucht einen Anwalt.

Das muss jede/r für sich selbst entscheiden.

Die Liste ist lang, hier die Kurzform: die Vermögensauseinandersetzung, den Unterhalt für Kinder und Ehegatten und den Hausrat.

Grundsätzlich verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Empfehlenswert ist es, den Umgang mit den Kindern zu regeln.

Nein, muss man nicht. Für diese Fragenkomplex ist jedoch nicht der Anwalt, sondern das Standesamt zuständig.

Das ist im Rahmen des Vermögensausgleichs zu klären und mit den Vertragspartnern abzustimmen.

Auch das Ersparte fällt unter den Vermögens- und Versorgungsausgleich.